Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der AVISTAR robotic automation
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ("ALZB") gelten für jeden Auftrag des Kunden an uns. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert einbezogen werden. Wenn die Erstellung und Überlassung von Computerprogrammen Vertragsgegenstand ist, gelten unsere "Allgemeinen Lizenzbedingungen für die Softwareüberlassung und -nutzung" soweit sie diesen ALZB widersprechende Regelungen enthalten. Im Übrigen gelten diese ALZB.
1.2 Entgegenstehenden Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen; solche Bedingungen sind nur bindend, wenn wir sie schriftlich ausdrücklich anerkannt haben.
2. Angebote und Bestellungen
2.1 Unsere Angebote erfolgen bis zur schriftlichen Bestätigung eines Auftrags durch uns freibleibend. Muster und Proben sind unverbindliche Rahmenangaben.
2.2 Wir sind berechtigt, das Vertragsangebot eines Kunden innerhalb von vier Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen, sofern sich aus dem Vertragsangebot nichts anderes ergibt. Der Umfang der Lieferung bestimmt sich nach unserer Auftragsbestätigung.
2.3 Unsere Annahme des Vertragsangebots des Kunden bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei Fax und E-Mail ausreichend sind.
2.4 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Kunden zumutbar ist. Eine Teillieferung ist insbesondere zumutbar, wenn
- 2.4.1 die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist;
- 2.4.2 die Lieferung der restlichen bestellten Vertragsgegenstände sichergestellt ist und
- 2.4.3 dem Kunden durch die Teillieferung kein Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit.
- 2.4.5 Probelieferungen gelten nach Ablauf der vereinbarten Zeit vom Kunden als auf feste Rechnung zu diesen ALZB übernommen, wenn nicht anderweitige schriftliche Vereinbarungen bestehen oder die Probelieferungen innerhalb der Probezeit vom Kunden an uns zurückgesandt werden.
3. Preise
3.1 Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, netto ab Werk, ausschließlich Verpackung, Versicherung, Montage, Porto und Zustellkosten. Ziff. 11 bleibt unberührt.
3.2 Liegt zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten und erhöhen sich während dieser Zeit unsere Herstellungskosten, sind wir berechtigt, die daraus resultierenden erhöhten Kosten gegenüber dem Kunden geltend zu machen.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Die Zahlungsbedingungen und -fristen richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung zwischen AVISTAR robotic automation und dem Kunden. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei uns.
4.2 Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht oder werden Zahlungen gestundet, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen. Kommt der Kunde in Verzug, so hat er Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. zu zahlen. Die Geltendmachung höherer Schäden sowie weiterer Rechte bleibt vorbehalten.
4.3 Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
5. Lieferung
5.1 Sämtliche Lieferungen von uns erfolgen frei Frachtführer AVISTAR Lager oder Produktionsstätte (FCA, Incoterms 2010), soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
5.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, beginnen die für unsere Lieferungen und Leistungen vereinbarten Fristen ab dem Zugang unserer Auftragsbestätigung bei dem Kunden zu laufen.
5.3 Liefertermine und Lieferfristen werden nur nach ausdrücklicher und schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich.
5.4 Die Fristen gelten als eingehalten, wenn die Vertragsgegenstände gemäß FCA (Incoterms 2010) oder anderen vereinbarten Incoterms vor Ablauf der Frist an den Kunden geliefert wurden.
5.5 Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. In diesem Falle werden wir den Kunden unverzüglich informieren. Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als sechs Monate an, kann jede Seite von dem Vertrag zurücktreten.
5.6 Geraten wir mit der Lieferung des Vertragsgegenstandes in Verzug, werden wir uns bemühen, den Vertragsgegenstand alsbald nachzuliefern.
5.7 Sollte der Kunde die Abholung der Ware verzögern oder versäumen, werden wir ein Lagerentgelt in Höhe von 5% des Warenwertes, hilfsweise die tatsächlichen Lagerkosten berechnen.
6. Gefahrtragung
6.1 Die Gefahr geht auf den K
unden über, sobald die Vertragsgegenstände versandbereit sind und wir ihn von unserer Versandbereitschaft schriftlich oder mündlich verständigt haben, spätestens jedoch, sobald die Vertragsgegenstände unser Lager zur Auslieferung an den Kunden verlassen hat.
6.2 Versicherung gegen Transportschäden erfolgt nur auf Wunsch und Kosten des Kunden.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die gelieferten Vertragsgegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller bestehenden oder zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden unser Eigentum ("Vorbehaltsware").
7.2 Eine Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor. Verarbeitet er Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns das Miteigentum an dem neuen Erzeugnis im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zu. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt diese Ziff. 7 im Übrigen entsprechend.
7.3 Der Kunde wird die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns verwahren.
7.4 Der Kunde darf die Vorbehaltsware bis auf Widerruf nur im gewöhnlichen Geschäftsgang nutzen und nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern. Der Kunde ist zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, die unsere Rechte an derselben beeinträchtigen oder gefährden, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübertragungen, nicht ohne unsere vorherige Zustimmung berechtigt.
7.5 Der Kunde hat Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen sofort unter Übergabe der für eine Drittwiderspruchsklage notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten einer Drittwiderspruchsklage und sonst zur Beseitigung des Zugriffs Dritter und zur Wiederbeschaffung notwendiger Maßnahmen trägt der Kunde, soweit nicht Dritte diese Kosten ersetzen.
7.6 Der Kunde tritt sämtliche Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einer durch Verarbeitung entstandenen Ware erwachsen, schon jetzt an uns zur Sicherheit für sämtliche aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden jetzt oder zukünftig entstehenden Ansprüche ab. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so tritt der Kunde die Kaufpreisforderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt, wird die Abtretung der vorgenannten Forderung als stille Abtretung behandelt. Der Kunde ist bis auf Widerruf zur Einziehung der vorgenannten Forderungen ermächtigt. Im Falle des Widerrufs hat uns der Kunde auf Verlangen die zur Einziehung durch uns erforderlichen Angaben zu den abgetretenen Forderungen und deren Schuldnern zu machen und die Schuldner von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
7.7 Wir machen von unseren Widerrufsrechten nach Ziff. 7(4) und Ziff. 7(6) keinen Gebrauch, solange sich der Kunde nicht in Zahlungsverzug befindet und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
7.8 Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Staates, in dessen Gebiet sich die Vertragsgegenstände befinden, nicht wirksam, so gilt eine dem Eigentumsvorbehalt entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist zur Begründung dieser Sicherheit die Mitwirkung des Kunden erforderlich, so hat der Kunde die notwendigen Maßnahmen unverzüglich auf seine Kosten vorzunehmen.
7.9 Der Kunde hat auf seine Kosten die Vorbehaltsware gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern.
8. Gewährleistung
8.1 Soweit die von uns gelieferten Produkte und von uns ausgeführten Leistungen mit Mängeln behaftet sind, werden wir gemäß den gesetzlichen Vorschriften sowie den Regelungen dieser Ziff. 8 nach eigener Wahl nachbessern oder eine Ersatzlieferung vornehmen. Ein Rücktritt wegen Mängeln ist erst nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuch möglich. Schadensersatzansprüche bestehen ausschließlich in dem in Ziff. 9 geregelten Umfang. Alle ersetzten Produkte und Teile gehen in unser Eigentum über, soweit sie sich nicht schon in unserem Eigentum befanden.
8.2 Ansprüche bei Mängeln verjähren mit Ablauf von zwölf Monaten nach Gefahrübergang oder Beendigung der Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten.
8.3 Jedes gelieferte Produkt ist unverzüglich nach Erhalt durch den Kunden zu untersuchen. Ein Gewährleistungsanspruch besteht nicht, wenn Beanstandungen der Liefermenge und aller bei sorgfältiger Prüfung erkennbarer Mängel nicht innerhalb von acht Arbeitstagen nach Lieferung schriftlich bei uns eingegangen sind; das Gleiche gilt für Beanstandungen versteckter Mängel, die nicht innerhalb von acht Arbeitstagen nach Entdeckung eingegangen sind.
8.4 Erweist sich eine Mängelrüge des Kunden als unberechtigt, so hat der Kunde uns alle Aufwendungen zu ersetzen, die uns durch die unberechtigte Rüge entstanden sind, sofern ihn ein Verschulden trifft.
9. Haftung für Schäden
9.1 Unsere Haftung - gleich aus welchem Rechtsgrund - ist beschränkt auf Schäden, die wir oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich, grob fahrlässig oder, soweit es sich um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht handelt, leicht fahrlässig herbeigeführt haben.
9.2 Vertragswesentlich sind insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Leistung sowie die Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder Dritten oder des Eigentums des Kunden vor erheblichen Schäden bezwecken.
9.3 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung der Höhe nach beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren, unter Ausschluss von mittelbare Schäden.
9.4 Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen garantierten Beschaffenheitsmerkmalen oder wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
10. Leistungsverweigerung
Kommt ein Vertrag aufgrund vertragswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Kunden nicht zur Durchführung, schuldet der Kunde Schadensersatz in Höhe der uns entstehenden Kosten, mindestens jedoch 5 % des Nettowarenwertes der Vertragsgegenstände, es sei denn der Kunde weist uns einen geringeren Schaden nach. Gleiches gilt, sofern wir aus diesem Anlass von einem abgeschlossenen Vertrag zurücktreten.
11. Besondere Bedingungen für Lieferung und Montage
11.1 Montagekosten, Stundensätze, Tagegelder, Fahrtkosten, sonstige Aufwendungen, etc. können in dem jeweils gültigen Preisblatt für die AVISTAR robotic automation eingesehen werden.
11.2 Alle baulichen Arbeiten müssen vor Beginn der Montage soweit fertiggestellt sein, dass die Montage sofort nach Anlieferung begonnen werden kann. Der Unterbau muss vollständig trocken und abgebunden und die Räume, in denen die Montage erfolgt, müssen gegen Witterungseinflüsse genügend geschützt, gut beleuchtet und ausreichend gewärmt sein.
- 11.3.1 Hilfsmannschaften und Facharbeiter in der für die Durchführung der Montage erforderlicher Zahl zu stellen;
- 11.3.2 die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Vorrichtungen und Bedarfsstoffe auf seine Kosten bereit zu halten und
- 11.3.3 das Entladen der Eisenbahnwagen und die Beförderung von Gegenständen vom Eisenbahnwagen, LKW oder Schiff nach dem Ort der Montage kostenfrei zu besorgen. Verzögerungen bei Montage und Inbetriebnahme, welche von uns nicht zu vertreten sind, hat der Kunde nach dieser Ziff. 11 zu vergüten. Die Gefahr des Transports von mitgebrachten Lieferteilen trägt der Kunde.
12. Besondere Bedingungen für Werkleistungen
Die folgenden Bedingungen gelten, soweit unsere Leistung in einer Werkleistung besteht:
12.1 Der Kunde hat unmittelbar nach der Anzeige der Fertigstellung der Werkleistung einen Probelauf des Vertragsgegenstandes durchzuführen, diesen auf seine vertraglich vorgesehene Funktions- und Leistungsfähigkeit hin zu untersuchen und – sofern keine Mängel auftreten, die unverzüglich anzuzeigen sind – spätestens binnen zwei Wochen gegenüber uns schriftlich die Abnahme der Werkleistung zu erklären. Unterbleibt eine Mängelanzeige des Kunden binnen dieser Frist, gilt die Werkleistung mit ihrem Ablauf als abgenommen mit der Folge, dass die Leistungsgefahr auf den Kunden übergeht.
12.2 Auf Wunsch des Kunden unterweisen wir die Mitarbeiter des Kunden vor Ort in der Bedienung der Werkleistung. Der Kunde hat in diesem Fall alle anfallenden Kosten für die Anreise, Unterbringung und Verpflegung des Schulungspersonals zu tragen und darüber hinaus – soweit erforderlich – Schulungsräume sowie Schutzkleidung in ausreichendem Umfang kostenlos zur Verfügung zu stellen.
12.3 Die Einhaltung der vorgesehenen Lieferzeiten durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller vertraglichen Mitwirkungspflichten des Kunden voraus. Erbringt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig, so verlängern sich die Lieferzeiten um die Dauer der Verzögerung.
12.4 Nähere Bestimmungen zu den Mitwirkungspflichten des Kunden erfolgen im jeweils zu Grunde liegenden Vertrag.
12.5 Rechte des Bestellers bei Mängeln nach Abnahme
- 12.5.1 Erweist sich die Werkleistung als mangelhaft, kann der Kunde Nacherfüllung (d.h. Beseitigung des Mangels oder Herstellung eines neuen Werkes) verlangen. Das Wahlrecht zwischen der Mängelbeseitigung und der Herstellung eines neuen Werkes obliegt uns.
- 12.5.2 Nach erfolglosem Ablauf einer zur Nacherfüllung gesetzten Frist kann der Kunde den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn wir die Nacherfüllung nicht zu Recht verweigert haben.
- 12.5.3 Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, verweigern wir die Nacherfüllung unberechtigt oder erbringen wir die Nacherfüllung nicht binnen einer von dem Kunden gesetzten angemessenen Frist, kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Schadensersatz anstatt der Leistung verlangen.
- 12.5.4 Dem Kunden stehen keine Rechte wegen Mängeln zu, die durch eine fehlerhafte Bedienung oder Wartung der Werkleistung oder Veränderungen an der Werkleistung seitens des Kunden oder eines Dritten verursacht wurden.
- 12.5.5 Die Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren ein Jahr nach Abnahme der Werkleistung.
13. Vertraulichkeit
Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zu offenbaren. Diese Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Beendigung des Vertrages hinaus. Im Fall der Zuwiderhandlung hat Fa. AVISTAR robotic automation Anspruch auf Ersatz jedweden erlittenen Schadens. Zusätzlich wird jede Zuwiderhandlung mit mindestens 50.000 Euro geahndet.
14. Rechte an Arbeitsergebnissen/Urheberrechte
Der Kunde erhält an den von uns im Rahmen des Vertrages gefertigten Arbeitsergebnissen (etwa Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Organisationsanalysen) jeweils einfache, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrechte, soweit diese für die Nutzung des Arbeitsergebnisses im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit des Kunden erforderlich sind.
15. Datenschutz
Die Fa. AVISTAR robotic automation nimmt die Vertraulichkeit der Daten ihrer Kunden sehr ernst. Darum halten wir uns stets an die jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen. AVISTAR gibt keine ihrer Daten an Unternehmen außerhalb des Konzerns weiter, die nicht am Lieferprozess oder an der Auftragserfüllung beteiligt sind. Ihre für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden innerhalb der Fa. AVISTAR gespeichert und für die Auftragsabwicklung im erforderlichen Umfang verarbeitet und genutzt. Eine Weitergabe der Daten an konzernfremde Dritte findet nicht statt. Wir erheben und verwenden Adress- und Auftragsdaten zur Verbesserung unseres Angebotsportfolios.
16. Weitere Bestimmungen
16.1 Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung aller anwendbaren Gesetze, Erlasse, Vorschriften, Verordnungen und behördlichen Auflagen und Richtlinien und für die Einholung aller Genehmigungen, Lizenzen und Vollmachten und die Erfüllung aller sonstigen Vorgaben, die zur Führung seiner Geschäfte im Einklang mit geltendem Recht eingehalten werden müssen.
16.2 Erfüllungsort ist Epfenbach bei der Lieferung von Teilen durch AVISTAR robotic automation.
16.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Sinsheim. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
16.4 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser ALZB bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
16.5 Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung dieser Bedingungen wird durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt.
Einkaufsbedingungen
1. Maßgebende Bedingungen
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Firma AVISTAR robotic automation (nachfolgend Besteller genannt) und ihren Lieferanten richtet sich nach diesen Bedingungen und etwaigen sonstigen Vereinbarungen, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Dies gilt auch für diese Schriftformklausel. Die vorbehaltlose Annahme von Waren oder Dienstleistungen oder die widerspruchslose Bezahlung bedeutet in keinem Fall die Anerkennung der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten.
Diese Bedingungen gelten auch für Anfragen des Bestellers im Sinne einer Aufforderung an den Hersteller, ein Angebot abzugeben, sowie für alle Folgegeschäfte, auch wenn bei deren Abschluss nicht nochmals darauf hingewiesen wird.2. Angebot, Bestellung
2.1 Die Erstellung von Angeboten erfolgt kostenfrei.
2.2 Vor ausdrücklicher Annahme der Bestellung durch den Lieferanten ist der Besteller zum, auch telefonisch möglichen, Widerruf der Bestellung berechtigt.
2.3 Der Besteller kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung Verlangen.
2.4 Bei Abweichung der Auftragsbestätigung von der Bestellung kommt der Auftrag nur zustande, wenn der Besteller der Bestätigung ausdrücklich zustimmt.
2.5 Für die Bestellungen gelten die jeweils gültigen und anwendbaren technischen Richtlinien und Normen.
2.6 Hat der Lieferant Verbesserungsvorschläge hinsichtlich der Anfrage des Bestellers, so teilt er diese im Rahmen des Angebotes schriftlich mit.
3. Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
2.3 Der Besteller kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung Verlangen.
2.4 Bei Abweichung der Auftragsbestätigung von der Bestellung kommt der Auftrag nur zustande, wenn der Besteller der Bestätigung ausdrücklich zustimmt.
2.5 Für die Bestellungen gelten die jeweils gültigen und anwendbaren technischen Richtlinien und Normen.
2.6 Hat der Lieferant Verbesserungsvorschläge hinsichtlich der Anfrage des Bestellers, so teilt er diese im Rahmen des Angebotes schriftlich mit.
3. Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
3.1 Alle Preise verstehen sich einschließlich Verpackung und frachtfrei zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Lieferung erfolgt auf Basis „DDP“ gemäß Incoterms 2000, an den vom Besteller bestimmten Ort. Lieferscheine bzw. Versandanzeigen mit Bestell und Materialnummern des Bestellers müssen mit jeder Warensendung
mitgeschickt werden.
3.2 Die Zahlung erfolgt innerhalb 14 Tagen mit 3% Skonto oder 30 Tage netto nach ordnungsgemäßer Leistung und Rechnungslegung, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Annahme verfrühter Lieferung richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
3.3 Die Bezahlung erfolgt durch Überweisung ausschließlich an den Lieferanten. Forderungsabtretungen an Dritte bedürfen der Zustimmung des Bestellers. Zahlung mit Nachnahme ist ausgeschlossen. Der Besteller ist berechtigt, spesen- und diskontfreie Kundenwechsel oder Eigenakzepte in Zahlung zu geben.
3.4 Soweit in der Bestellung nichts anderes vorgesehen ist, erfolgt die Bezahlung ausschließlich in Euro. Spesen für Umwechslungen in Fremdwährung und Kursdifferenzen gehen grundsätzlich zu Lasten des Lieferanten.
3.5 In laufenden Geschäftsbeziehungen sind Preisänderungen zum letzten Auftrag unverzüglich und vor der nächsten Bestellung mitzuteilen.
3.6 Bei fehler- oder mangelhafter Lieferung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung zur Gänze bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzubehalten.
3.7 Der Besteller behält sich die Aufrechnung mit evtl. Forderungen
gegenüber dem Lieferanten vor.
4. Mängelanzeige
mitgeschickt werden.
3.2 Die Zahlung erfolgt innerhalb 14 Tagen mit 3% Skonto oder 30 Tage netto nach ordnungsgemäßer Leistung und Rechnungslegung, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Annahme verfrühter Lieferung richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
3.3 Die Bezahlung erfolgt durch Überweisung ausschließlich an den Lieferanten. Forderungsabtretungen an Dritte bedürfen der Zustimmung des Bestellers. Zahlung mit Nachnahme ist ausgeschlossen. Der Besteller ist berechtigt, spesen- und diskontfreie Kundenwechsel oder Eigenakzepte in Zahlung zu geben.
3.4 Soweit in der Bestellung nichts anderes vorgesehen ist, erfolgt die Bezahlung ausschließlich in Euro. Spesen für Umwechslungen in Fremdwährung und Kursdifferenzen gehen grundsätzlich zu Lasten des Lieferanten.
3.5 In laufenden Geschäftsbeziehungen sind Preisänderungen zum letzten Auftrag unverzüglich und vor der nächsten Bestellung mitzuteilen.
3.6 Bei fehler- oder mangelhafter Lieferung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung zur Gänze bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzubehalten.
3.7 Der Besteller behält sich die Aufrechnung mit evtl. Forderungen
gegenüber dem Lieferanten vor.
4. Mängelanzeige
Bei Lieferanten mit denen eine Qualitätssicherungsvereinbarung besteht, ist der Besteller nicht zur unverzüglichen Mängelrüge im Sinne des § 377HGB verpflichtet, soweit es sich nicht um offensichtliche Mängel handelt.
Im Übrigen wird der Besteller Mängel innerhalb von 12 Arbeitstagen ab Lieferung der Ware anzeigen.
Im Übrigen wird der Besteller Mängel innerhalb von 12 Arbeitstagen ab Lieferung der Ware anzeigen.
5. Geheimhaltung
5. 1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsverbindung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
5.2 Die Vertragspartner dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.
5.2 Die Vertragspartner dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.
6. Liefertermine und –fristen
6.1 Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung eines Liefertermins oder einer Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Besteller.
6.2 Für den Fall, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, hat der Lieferant den Besteller unverzüglich schriftlich über Gründe und Dauer der Verzögerung in Kenntnis zu setzen.
6.3 Kommt der Lieferant in Verzug, dann stehen dem Besteller – unabhängig von der oben genannten Mitteilung – die gesetzlichen Ansprüche zu.
6.4 Die Annahme einer verspäteten Leistung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
6.5 Überschreitet der Lieferant den vereinbarten Liefertermin, so zahlt er dem Besteller pro angefangenen Kalendertag eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 8% des jeweiligen Gesamtauftragswertes.
6.2 Für den Fall, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, hat der Lieferant den Besteller unverzüglich schriftlich über Gründe und Dauer der Verzögerung in Kenntnis zu setzen.
6.3 Kommt der Lieferant in Verzug, dann stehen dem Besteller – unabhängig von der oben genannten Mitteilung – die gesetzlichen Ansprüche zu.
6.4 Die Annahme einer verspäteten Leistung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
6.5 Überschreitet der Lieferant den vereinbarten Liefertermin, so zahlt er dem Besteller pro angefangenen Kalendertag eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 8% des jeweiligen Gesamtauftragswertes.
Daneben kann der Besteller Ersatz des Schadens fordern, der sich aus der Lieferverzögerung ergibt.
Die verwirkte Vertragsstrafe wird in diesem Fall angerechnet.
Bei Lieferverzug kann der Besteller einen Sondertransport zu Lasten des AN fordern.
6.6 Terminverschiebungen auf Seiten des Bestellers sind kostenfrei.
6.6 Terminverschiebungen auf Seiten des Bestellers sind kostenfrei.
7. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignisse befreien den Besteller für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Erfüllung seiner Leistungspflicht.
8. Qualität und Dokumentation
8.1 Der Lieferant hat für seine Lieferung die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten.
8.2 Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und dem Besteller diese nach Aufforderung nachzuweisen.
Er wird mit dem Besteller, soweit dieser es für erforderlich hält, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.
8.3 Der Lieferant ist verpflichtet, auf Aufforderung des Bestellers diesem oder von ihm benannten Dritten, Einblick in die Prüfunterlagen und in die Produktionsabläufe zu gewähren und auch Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten.
8.3 Der Lieferant ist verpflichtet, auf Aufforderung des Bestellers diesem oder von ihm benannten Dritten, Einblick in die Prüfunterlagen und in die Produktionsabläufe zu gewähren und auch Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten.
9. Gewährleistung
9.1 Der Lieferant hat für alle Lieferungen dem Besteller im Sinne des neuesten Stands der Technik, der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und der Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden Gewähr zu leisten.
Der AN gewährleistet weiter, dass die zu liefernden Produkte den in den Zeichnungen, Prüfplänen und dem Lastenheft etc. festgelegten Anforderungen entsprechen und die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen.
Der Lieferant haftet für die Mängelfreiheit seiner Lieferungen und Leistungen.
9.2 Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegenüber dem Lieferanten verjähren mit Ablauf von 24 Monaten ab Erstverwendung im fertigen Produkt oder Ersatzteileinbau, frühestens jedoch nach Ablauf von 36 Monaten seit Lieferung an den Besteller.
9.2 Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegenüber dem Lieferanten verjähren mit Ablauf von 24 Monaten ab Erstverwendung im fertigen Produkt oder Ersatzteileinbau, frühestens jedoch nach Ablauf von 36 Monaten seit Lieferung an den Besteller.
Gewährleistungsmaßnahmen lösen eine neuerliche Gewährleistungsfrist in der vorangeführten Dauer aus.
Für kostenpflichtige Reparaturteile beträgt die Dauer der Gewährleistungszeit 36 Monate ab Lieferdatum.
9.3 Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Mangel, wird vermutet, dass er bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sein denn, dies ist mit der Sache oder des Mangels unvereinbar.
9.4 Gewährleistungsarbeiten sind am Standort des Bestellers oder auf Wunsch des Bestellers beim Kunden des Bestellers auf Kosten des Lieferanten durchzuführen.
9.5 Dem Besteller steht grundsätzlich das Wahlrecht auf Nacherfüllung oder Entgeltminderung zu.
9.6 Versand- und Entsorgungskosten welcher Art auch immer, die mit Gewährleistungsansprüchen im Zusammenhang stehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.
9.3 Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Mangel, wird vermutet, dass er bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sein denn, dies ist mit der Sache oder des Mangels unvereinbar.
9.4 Gewährleistungsarbeiten sind am Standort des Bestellers oder auf Wunsch des Bestellers beim Kunden des Bestellers auf Kosten des Lieferanten durchzuführen.
9.5 Dem Besteller steht grundsätzlich das Wahlrecht auf Nacherfüllung oder Entgeltminderung zu.
9.6 Versand- und Entsorgungskosten welcher Art auch immer, die mit Gewährleistungsansprüchen im Zusammenhang stehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.
10. Haftung, Versicherung
10.1Wird der Besteller wegen einer Fehlerhaftigkeit seines Produktes oder wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder Gesetze in Anspruch genommen, dann ist der Besteller berechtigt, vom Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit er auf die von ihm
gelieferten Produkte zurückzuführen ist. Dieser Schaden umfasst auch Ersatzvornahmekosten sowie die Kosten einer vorsorglichen, nach objektiver Betrachtung erforderlichen Rückrufaktion.
10.2 Im Übrigen richtet sich jede Haftung nach den gesetzlichen Regelungen.
Eine Haftungsbeschränkung der Höhe nach ist unzulässig.
10.3 Der Lieferant hat sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung und der Produzentenhaftung einschließlich des Rückrufrisikos und für den Austausch mangelhafter Teile in Höhe von 5 Mio. Euro zu versichern.
10.3 Der Lieferant hat sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung und der Produzentenhaftung einschließlich des Rückrufrisikos und für den Austausch mangelhafter Teile in Höhe von 5 Mio. Euro zu versichern.
Der Lieferant hat, sofern gewünscht, dem Besteller die Versicherungspolice vorzulegen.
Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.
11. Außenwirtschaft
11.1 Der Lieferant verpflichtet sich, die Exportkennzeichnung, Ausfuhrgenehmigungspflicht gemäß europäischem und amerikanischem Ausfuhrrecht (Ja/Nein), Angabe der europäischen Ausfuhrlisten-Nummer, Angabe – soweit es sich um Ware handelt, die dem amerikanischen Ausfuhrrecht unterliegt – der amerikanischen Export Control Classification Number (ECCN) bzw. wenn nicht, ECCN = N, Statistische Warennummer und Herstellungsland aufzuführen sowie falls erforderlich und möglich ein EUR1 Papier bzw. Rechnungserklärung auszustellen.
Des Weiteren nach Anforderung ein Ursprungszeugnis kostenlos zu erstellen.
11.2 Im Bedarfsfall stellt der Lieferant dem Besteller eine Lieferantenerklärung bzw. alle sonst von einer Zollverwaltung oder einer sonstigen Behörde geforderten Unterlagen zur Verfügung. Für den Fall, dass die Erklärung als falsch festgestellt und Forderungen erhoben werden, ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller von allen Verpflichtungen freizustellen.
11.2 Im Bedarfsfall stellt der Lieferant dem Besteller eine Lieferantenerklärung bzw. alle sonst von einer Zollverwaltung oder einer sonstigen Behörde geforderten Unterlagen zur Verfügung. Für den Fall, dass die Erklärung als falsch festgestellt und Forderungen erhoben werden, ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller von allen Verpflichtungen freizustellen.
12. Schutzrechte
12.1 Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen ergeben.
12.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig zur unverzüglichen Unterrichtung über bekanntwerdende Verletzungsrisiken und angebliche Verletzungsfälle und werden einander Gelegenheit geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.
13. Materialbeistellungen
13.1 Stellt der Besteller Material bei, muss der Lieferant etwaige Fehler unverzüglich melden. Fehlerhaftes Material darf der Lieferant nur entsprechend den Anweisungen des Bestellers verarbeiten.
Der Lieferant haftet für die materialgerechte Behandlung der ihm zur Verarbeitung oder Veredelung übergebenen Stoffe. Wird das Material des Bestellers durch Verschulden des Lieferanten unbrauchbar, so ersetzt der Besteller dem Lieferanten diesen Ausschuss nach Möglichkeit auf Kosten des Lieferanten.
13.2 Alle zur Ausführung von Bestellungen überlassenen Zeichnungen, Unterlagen, Modelle, Vorrichtungen, Sonderwerkzeuge, Geräte und Materialien bleiben uneingeschränktes Eigentum des Bestellers.
13.2 Alle zur Ausführung von Bestellungen überlassenen Zeichnungen, Unterlagen, Modelle, Vorrichtungen, Sonderwerkzeuge, Geräte und Materialien bleiben uneingeschränktes Eigentum des Bestellers.
Schäden an diesem Eigentum hat der Lieferant auf seine Kosten zu beheben. Auf Verlangen des Bestellers ist das Eigentum vom Lieferanten herauszugeben und frei an das Hauptwerk des Bestellers zurückzuliefern.
Materialabfälle gehen in das Eigentum des Lieferanten über, wenn vom Besteller nichts anderes bestimmt ist.
Materialabfälle gehen in das Eigentum des Lieferanten über, wenn vom Besteller nichts anderes bestimmt ist.
14. Allgemeine Bestimmungen
14.1 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.
Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
14.2 Gerichtsstand ist Sinsheim, wenn der Lieferant Kaufmann ist.
14.2 Gerichtsstand ist Sinsheim, wenn der Lieferant Kaufmann ist.
Der Besteller behält sich jedoch das Recht vor, seine Ansprüche an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.
14.3 Ergänzend gilt ausschließlich des Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980
14.3 Ergänzend gilt ausschließlich des Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980
Stand Dezember 2015